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AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gültigkeit

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind gültig für alle Geschäftsvorfälle unseres Unternehmens -- sowohl für die Lieferung von Hard- und Softwaresystemen aller Art wie auch für die Ausführung von Reparaturen, Installationen und Beratungen sowie für Lieferungen und Leistungen anderer Art. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebote

Vertragsangebote und Kostenvoranschläge, die von uns abgegeben werden, sind in jedem Falle unverbindlich und freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Lieferfristen und Termine

3.1

LF.net verpflichtet sich, einen von beiden Seiten definierten Liefertermin einzuhalten. Lieferterminverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder nicht beeinflußbarer Umstände wie Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, Streiks, Handelsbeschränkungen etc. berechtigen uns, die Lieferverpflichtungen - nach Lage des Falles - ganz oder teilweise aufzuheben oder zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen. Der Abnehmer ist nicht zu Schadensersatz berechtigt.

3.2

Soweit nicht gesondert vereinbart, gilt die Warenannahmestelle des Auftraggebers als Lieferort.

3.3

Für Gerätelieferungen, die die Exportgenehmigung des ausliefernden Herstellerlandes bedürfen, müssen die entsprechenden Exportgenehmigungen des Landes beantragt und erteilt werden.

3.4

Softwareprodukte, Betriebssoftware und Anwenderprogramme müssen vorab der Lieferung auf den hierfür notwendigen Lizenzanträgen beantragt und genehmigt werden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1

Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Stuttgart-Vaihingen. Mehrwertsteuer, sonstige Steuern und öffentliche Ausgaben gelten zum Zeitpunkt der Lieferung in jeweils gesetzlicher Höhe.

4.2

Bei nicht unmittelbar ab Lager lieferbaren Waren, die in konvertierbarer Währung eingekauft werden, sind wir berechtigt, durch Kurssteigerungen bedingte Erhöhungen unseres Einkaufspreises dem Abnehmer weiter zu belasten, wenn diese vom Zeitpunkt unseres Angebotes bzw. der Bestellung des Abnehmers an mehr als 1.5 % betragen.

4.3

Zahlungen sind wie folgt fällig: Ein Drittel der Nettovertragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Restbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Zahlungen sind ohne Abzug nur auf Konten der LF.net zu leisten.

4.4 Annullierung

Falls der Auftraggeber ganz oder teilweise annulliert und LF.net zustimmt, werden folgende Beträge als Prozentsatz des Angebotspreises der annullierten Lieferung zur sofortigen Zahlung an LF.net fällig; mindestens jedoch 250.- EUR je Annullierung.

Eingang der Mitteilung des Bestellers Annullierungskosten 61-90 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
31-60 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
bis 30 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
während des bestätigten Liefermonats

II. Software

1. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird LF.net jede für die Durchführung des Auftrages erforderliche Unterstützung gewähren und ihm insbesondere Unterlagen, Auskünfte und sonstiges Material zu den vereinbarten Terminen und in der festgelegten Art und Weise zur Verfügung stellen.

2. Durchführung des Auftrages

Weisen vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen oder Angaben Fehler auf oder sind sie unvollständig, so ist LF.net berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Berichtigung oder Vervollständigung vorzunehmen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird über den ggf. auftretenden Mehraufwand und die Zeitverschiebung informiert.

Verletzt der Käufer die sich in Pkt. 7.2 ergebende Verpflichtung, so ist LF.net berechtigt, vorbehaltlich eines höheren Schadens, vom Käufer einen Schadensersatz in Höhe des für die Programme gezahlten Kaufpreises zu verlangen.

III. Hardware

1. Installation

1.1

Die Installation und Inbetriebnahme wird von LF.net durchgeführt. Sie ist kostenpflichtig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen installiert LF.net unter der Voraussetzung, dass

  • der Auftraggeber den Aufstellungsraum der Geräte bei Lieferung, spätestens jedoch drei Monate danach, entsprechend den Installationsanweisungen von LF.net bereitstellt und LF.net rechtzeitig davon benachrichtigt.
  • der Auftraggeber den Haustransport der Geräte an den Aufstellungsplatz auf seine Kosten tätigt; das Auspacken und Aufstellen der Geräte darf nur unter der Anleitung eines Vertreters von LF.net erfolgen.
  • die Geräte samt Zubehör vor der Installation durch LF.net weder ohne seine schriftliche Einwilligung verändert wurden noch aussergewöhnlich physikalische oder elektrische Belastungen, unsachgemäßer Handhabung oder sonstiger Beschädigungen, die nicht von LF.net zu vertreten sind, ausgesetzt wurden.
1.2

Werden die Voraussetzungen gemäß Pkt 1.1 vom Auftraggeber nicht fristgerecht erfüllt, ist LF.net an vereinbarten Lieferterminen nicht mehr gebunden. Meldet LF.net dem Auftraggeber die Versandbereitschaft, so tritt die Mitteilung der Versandbereitschaft an die Stelle der Lieferung im Sinne von Pkt.1.1.

2. Mängelrüge

Die Produkte gelten mit der Lieferung als genehmigt, falls der Auftraggeber einen etwaigen Mangel nicht schriftlich rügt. Sichtbare Transportschäden sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich dem Transportunternehmer und LF.net anzuzeigen.

3. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet LF.net unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers wie folgt:

3.1

Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Herstellers unentgeltlich instandzusetzen, die innerhalb von drei Monaten vom Tage der Lieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines beim Gefahrübergang vorliegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Baustoff oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden.

3.2

Für den Fall, daß der Hersteller einen Mangel im Sinne der Gewährleistung nicht feststellt, ersetzt der Auftraggeber die im Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel entstandenen Bearbeitungs-, Transport- und sonstige Kosten, entsprechend den geltenden Kundendienstsätzen.

3.3

Die Gewährleistung umfaßt nicht Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, übermäßiger physikalischer oder elektrischer Belastung oder Verwendung ungeeigneter, nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechenden, Betriebsmittel entstehen. Jede Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn trotz obligatorischer Installationsvorschriften die Geräte nicht durch LF.net installiert wurden.

3.4

Zur Vornahme von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

3.5

Für Nachbesserungen und Ersatzteile haftet LF.net im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile gehen dabei in das Eigentum von LF.net über.

4. Wartung

LF.net empfiehlt für die gelieferten Computersysteme einschließlich Systemerweiterung ab Installationsdatum den Abschluß eines gesonderten Wartungsabkommens. Dieses Wartungsabkommen wird zwischen dem Auftraggeber und LF.net abgeschlossen. Bei Abschluß eines Wartungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Installation wird die Installation und Inbetriebnahme durch LF.net erfolgen.

5. Haftung

Außer den Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Pkt. 3 übernimmt LF.net keine Haftung. LF.net haftet nicht für etwaige Datenverluste. Schadensersatzansprüche gegen LF.net und seine Mitarbeiter, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

IV. Schlußbestimmungen

1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrags Lücken, die die Vertragspartner nicht vorhergesehen haben, so verpflichten sie sich, diese in angemessener Weise entsprechend dem Vertrag auszufüllen.

2.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart, sofern nicht ein anderer Gerichtsort zwingend vorgeschrieben ist. Deutsches Recht ist maßgeblich.

$Id: agb.inc,v 1.8 2009/05/07 12:38:50 fernst Exp $

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